a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass der Vorplatz bereits seit 1961 als Parkplatz genutzt werde und bei den Baugesuchen 1987 und 1997 von der Baubewilligungsbehörde keinerlei Einwände gegen die (weitere) Nutzung der Parkplätze erhoben worden seien. Dies lasse einzig zwei mögliche Schlussfolgerungen zu: entweder seien die Parkplätze bereits in einem früheren Stadium bewilligt worden oder die Baubewilligung der Parkplätze sei mit der Baubewilligung von 1987 erteilt worden. 1992 habe der Beschwerdeführer die bestehenden Parkplätze mit Verbundsteinen neugestaltet.