Nachbargrundstücken eingezeichnet und hintereinander angeordnet, wobei sich einer im Strassenabstand befindet. Obwohl auch diese beiden Autoabstellplätze von der baupolizeilichen Anzeige des Strasseninspektorats Seeland erfasst sind und dieses bezüglich des Parkplatzes im Strassenabstand die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beantragt, äussert sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht dazu. Diese beiden Abstellplätze bilden daher ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.