Die Gemeinde Arch verweist in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2022 auf die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 23. Mai 2022 und führt aus, sie halte an dieser vollumfänglich fest. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 beteiligte das Rechtsamt die neue Eigentümerin (von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1) und die Nutzniesserin (von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2) am Beschwerdeverfahren und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machten sie mit Eingabe vom 17. Juli 2023 Gebrauch. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen