I.________strasse. Die Gemeinde habe nicht nur den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt, sondern auch andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens begangen. Die Parkplätze seien rechtskräftig bewilligt. Sollte es daran wider Erwarten fehlen, sei nach Treu und Glauben die Nutzung des Aussenplatzes als Parkplatz als rechtmässig anzusehen. Eine Verkehrsgefährdung liege nicht vor. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands seien nicht erfüllt.