1. Der Beschwerdeführer war bis März 2022 Eigentümer der Parzelle Arch Grundbuchblatt Nr. H.________, die in der Wohn- und Arbeitszone sowie in der Ortsbildschutzzone liegt. Das sich darauf befindende Gebäude I.________strasse Nr. 1.________ ist als erhaltenswert eingestuft und Teil einer Baugruppe (K-Objekt). Gemäss Bauinventar handelt es sich um eine ehemalige Mühle mit Wohn- und Ökonomieteil, die mehrfach um- und ausgebaut wurde. Im März 2022 begründete der Beschwerdeführer an der Liegenschaft I.________strasse 1.________ Stockwerkeigentum. Heute stehen die Stockwerkeinheiten Arch Grundbuchblatt Nrn. K.________ und A.________ im Eigentum der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten