4. a) Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner zwei Drittel seiner Parteikosten von CHF 3431.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ausmachend CHF 2287.80, zu ersetzen. b) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden einen Drittel der Parteikosten von CHF 3356.55, ausmachend CHF 1118.85, zu ersetzen. IV. Eröffnung