Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und der Beschwerdegegner als unterliegend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von CHF 900.00 zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden, ausmachend CHF 600.00, und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner, ausmachend CHF 300.00, aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für ihren Kostenanteil.