Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend stand zur Hauptsache die Rechtmässigkeit der Beschränkung des Hundebestands der Tierpension zur Diskussion. Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend bzw. der Beschwerdegegner als obsiegend. Indessen wurde die Beschwerde betreffend die sofortige Wirksamkeit des Benützungsverbots teilweise gutgeheissen. Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und der Beschwerdegegner als unterliegend.