i) Damit wird erreicht, dass die Tierpflegerinnen ihre Arbeitsleistungen während der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten noch korrekt erbringen können. Auch wird damit ermöglicht, dass die Praktikantinnen, die am Ende ihrer Ausbildung stehen, das Praktikum in der Tierpension ohne Einschränkungen beenden können. Mit der Frist vom 1. Januar 2023 können die bestehenden Arbeitsverhältnisse somit – soweit möglich – berücksichtigt werden. Auch für die teils langjährige Kundschaft der Beschwerdeführenden, die bereits Betreuungsangebote gebucht haben, besteht genügend Zeit, alternative Betreuungsmöglichkeiten zu suchen.