Es ist offenkundig, dass die Tierpflegerinnen und die Praktikantinnen ihre beruflichen Tätigkeit mangels Arbeit nicht oder nur noch in reduziertem Umfang nachgehen könnten. Auch müssten Kundinnen und Kunden der Tierpension, die bereits Betreuungsangebote gebucht haben, sofort nach neuen Lösungen suchen, was aufgrund der gründlichen Vorabklärungen für eine Hundebetreuung einige Zeit in Anspruch nimmt. Unter den gegebenen Umständen erscheint es sachlich gerechtfertigt, die Geltung des strittigen Benützungsverbots auf den 1. Januar 2023 anzusetzen. Die strittige Auflage in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird mit diesem Entscheid entsprechend angepasst.