h) Die Gemeinde argumentierte im angefochtenen Entscheid, sie habe die Betroffenheit Dritter dadurch berücksichtigt, dass sie nur ein teilweises Benützungsverbot verfügt habe. Diese Begründung überzeugt nicht restlos, da sie an der sofortigen Wirksamkeit der Anordnung nichts verändert. Nach den Akten halten die Beschwerdeführenden drei eigene Hunde. Sie dürfen demzufolge nur noch fünf fremde Hunde in der Hundepension betreuen. Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführenden im Betrieb der Tierpension bzw. Hundeschule zwei Tierpflegerinnen mit unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigen.