Ordnung, dem Interesse an der Durchsetzung der bau- und umweltschutzrechtlichen Ordnung erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen. Die Anträge der Beschwerdeführenden, es sei die strittige Beschränkung des Hundebestands aufzuheben oder es sei der Bestand auf 15 Hunde festzulegen, sind unbegründet und abzuweisen.