Das öffentliche Interesse an der Reduktion des Hundebestands überwiegt somit die privaten und finanziellen Interessen der Beschwerdeführenden klar. Die Beschränkung des Hundebestands ist geeignet, rechtswidriges Verhalten in Form von illegaler Nutzung zukünftig zu verhindern bzw. zumindest nicht als lohnenswert erscheinen zu lassen. Angesichts des Beurteilungsspielraums, welcher der Gemeinde zukommt, erscheint die angeordnete Reduktion des Hundebestands auf acht Tiere im Sinne eines Benützungsverbots nach Art. 46 Abs. 1 BauG als gerechtfertigt.