In diesem Umfang können die Beschwerdeführenden die Tierpension während des hängigen Baubewilligungsverfahrens weiter betreiben. Die Gemeinde hat dabei berücksichtigt, dass der Betrieb der Tierpension möglicherweise in diesem Umfang bewilligungsfähig sein könnte. Gleiches folgt auch aus der Zwischenstellungnahme des AGR vom 17. Juni 2022.18 Schliesslich legen die Beschwerdeführenden nicht konkret dar, inwieweit ihre Existenzgrundlage durch die Beschränkung des Hundebestands unwiderruflich und nachhaltig zerstört wäre. Das öffentliche Interesse an der Reduktion des Hundebestands überwiegt somit die privaten und finanziellen Interessen der Beschwerdeführenden klar.