Hätten sich die Beschwerdeführenden rechtskonform verhalten, so hätten sie den Betrieb der Hundepension mit den entsprechenden finanziellen Einkünften auch erst nach rechtskräftigem Vorliegen der notwendigen Bau- und Ausnahmebewilligung betreiben dürfen. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde auch kein vollständiges Benützungsverbot erlassen, sondern den Hundebestand aufgrund der langen Vorgeschichte gestützt auf den Fachbericht der Kantonspolizei Bern vom 1. Juli 2019 auf acht Tiere beschränkt. In diesem Umfang können die Beschwerdeführenden die Tierpension während des hängigen Baubewilligungsverfahrens weiter betreiben.