Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist zum einen bei der Deutung der Untätigkeit einer Behörde als Dulden oder gar als Zustimmung zum rechtswidrigen Zustand grosse Zurückhaltung geboten.17 Dies gilt – wie hier – besonders bei rechtswidrigen Anlagen in der Landwirtschaftszone, weil ein zwingendes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Nutzungsordnung besteht. Zum anderen verfügte die Gemeinde im angefochtenen Entscheid vom 4. September 2020 bezüglich der Hundepension bereits eine vergleichbare Einschränkung. Dass die Einschränkung des Betriebs bisher kein Thema war, ist somit unzutreffend und aktenwidrig.