e) Die Beschwerdeführenden stellen sich weiter auf den Standpunkt, sie hätten das Geschäft im Vertrauen auf das Behördenverhalten geführt. Sie machen geltend, die Gemeinde habe seit Jahren Kenntnis vom Betrieb ihrer Tierpension und ihrer Hundeschule und habe diese ohne Auflagen toleriert. Eine Schliessung oder weitergehende Einschränkungen seien nie ein Thema gewesen. Die Argumentation der Beschwerdeführenden ist unbehilflich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist zum einen bei der Deutung der Untätigkeit einer Behörde als Dulden oder gar als Zustimmung zum rechtswidrigen Zustand grosse Zurückhaltung geboten.17