Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 über eine gewerbsmässige Tierbetreuungsbewilligung des kantonalen Veterinärdienstes verfügt. Diese berechtigt nicht dazu, bauliche Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen auf dem Grundstück ohne eine Baubewilligung vorzunehmen. Die Beschwerdeführenden sind daher im baurechtlichen Sinne als bösgläubig zu bezeichnen.