ihrem Grundstück in der Landwirtschaftszone baubewilligungspflichtig ist. Unabhängig davon wird ohnehin vorausgesetzt, dass die Baubewilligungspflicht für Vorhaben bekannt ist.15 Auch gilt der Grundsatz, dass wer bauen oder nutzen will, sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen muss.16 Dieser Grundsatz ist gleichermassen auch bei der Hundehaltung anwendbar. Für die Baurechtswidrigkeit sind somit alleine die Beschwerdeführenden verantwortlich und nicht die Gemeinde. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 über eine gewerbsmässige Tierbetreuungsbewilligung des kantonalen Veterinärdienstes verfügt.