An der Reduktion des Hundebestands besteht somit ein öffentliches Interesse. Wie ausgeführt, kommt dabei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets ein grosses Gewicht zu. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Gemeinde nicht ein vollständiges Benützungsverbot verfügte. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen der verfügten Einschränkung während des hängigen Baubewilligungsverfahrens weiterhin ohne Baubewilligung vom Weiterbetrieb der Tierpension profitieren.