Das haben die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht getan. Der Verzicht auf die Beschränkung des Hundebestands würde die Beschwerdeführenden gegenüber einer rechtmässig vorgehenden Bauherrschaft auf ungerechtfertigte Weise besserstellen, da ihnen der Betrieb der Tierpension und damit die gewerbsmässige Tätigkeit bereits zu einem Zeitpunkt ermöglicht würde, da deren vollständige Vereinbarkeit mit der baurechtlichen Gesetzgebung noch nicht beurteilt ist. An der Reduktion des Hundebestands besteht somit ein öffentliches Interesse.