c) Die Beschwerdeführerin 2 betreibt gewerbsmässig eine Tierpension, bei welcher Tiere vorübergehend und zeitlich befristet, z.B. während der Ferienabwesenheit der Halterinnen oder Halter, entgeltlich abgegeben werden. Aus dem angefochten Entscheid folgt, dass die Gemeinde die Beschränkung des Hundebestands in erster Linie verfügte, weil die Bauherrschaft aus der Nutzung der Tierpension einen unrechtmässigen Vorteil zieht. Dieser Auffassung der Gemeinde ist zuzustimmen. Bei rechtmässigem Vorgehen hätten die Beschwerdeführenden den definitiven Entscheid der Gemeinde bzw. des AGR zuerst abwarten müssen. Das haben die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht getan.