b) Der Wortlaut der Regelung von Art. 46 Abs. 1 BauG («kann…wenn es die Verhältnisse erfordern») eröffnet der Baupolizeibehörde beim Erlass eines Benützungsverbots einen gewissen Beurteilungsspielraum und damit die Möglichkeit, Verhältnismässigkeitsaspekte zu 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 4; Michel Daum/David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 12. 11 Vgl. VGE 2013/112 vom 1. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7 mit weiteren Hinweisen.