Nach der Praxis kann ein vorsorgliches Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG angeordnet werden, wenn durch die Benützung der widerrechtlich erstellten Anlage alternativ - die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet würde, - die Umwelt durch Emissionen oder Immissionen unzulässig belastet würde, - erhebliche Sachwerte gefährdet wären oder - eine bösgläubige Bauherrschaft aus der Nutzung unrechtmässigen Vorteil ziehen könnte. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Benützungsverbot zugleich Dritte in unbilliger Weise treffen würde.11