Darin legte die Gemeinde fest, die Verfügung behalte ihre Gültigkeit, bis rechtskräftig über das vorliegende Baugesuch entschieden sei. Demzufolge handelt es sich bei der fraglichen Anordnung um ein baupolizeiliches Benützungsverbot, welches nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 BauG eine sofort vollstreckbare spezialgesetzlich geregelte vorsorgliche Massnahme darstellt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, da die Regelung von Art. 46 Abs. 1 BauG den Aufschub ausdrücklich wegbedingt.10 Insoweit kann dem Antrag der Beschwerdeführenden, wonach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu bestätigen sei, nicht gefolgt werden.