c) Die Gemeinde verfügte die Beschränkung des Hundebestands auf maximal acht Tiere nicht als definitive Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, sondern gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG als zeitlich beschränkte baupolizeiliche Massnahme während des hängigen Baugesuchsverfahrens. Das folgt besonders aus der Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2022. Darin legte die Gemeinde fest, die Verfügung behalte ihre Gültigkeit, bis rechtskräftig über das vorliegende Baugesuch entschieden sei.