9 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12. 5/12 BVD 120/2022/32 4. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde a) Die Beschwerdeführenden beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen, eventuell sei diese ausdrücklich zu erteilen.