f) Die Beschwerdeführenden monierten in der Beschwerde, im vorliegenden Fall müsse von der angeblichen «Berner Praxis», wonach in der Landwirtschaftszone aus umweltschutzrechtlicher Sicht das Halten von maximal acht Hunden erlaubt sei, abgewichen werden. Dabei handelt es sich um einen materiellen Rügepunkt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. In welchem Umfang die strittige Tierpension materiell rechtswidrig ist oder in welchem Umfang sie den Bau-, Planungs- und Umweltvorschriften entspricht und somit bewilligt werden könnte, ist im hängigen Baubewilligungsverfahren und nicht im Baupolizeiverfahren zu prüfen.