Eine mögliche Zwischenverfügung über die Einstellung des Verfahrens wäre dann gegebenenfalls bei der BVD mit Beschwerde anfechtbar (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Mangels Zuständigkeit kann die BVD die Verfahrensanträge, die die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2022 stellte, nicht behandeln. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.