e) Für die Kontrolle bzw. den Vollzug einer Wiederherstellungsanordnung ist nach Art. 45 Abs. 2 BauG die Baupolizeibehörde zuständig. Der Umstand, dass eine entsprechende Sachverfügung bei einer Rechtsmittelbehörde angefochten ist, ändert daran nichts. Auch kann die BVD als Rechtsmittelinstanz im aktuellen Verfahrensstadium nicht darüber entscheiden, ob ein bei der Vorinstanz hängiges Hauptverfahren weitergeführt soll oder nicht. Darüber hat die Gemeinde mit einer Zwischenverfügung erstinstanzlich selber zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG). Eine mögliche Zwischenverfügung über die Einstellung des Verfahrens wäre dann gegebenenfalls bei der BVD mit Beschwerde anfechtbar (Art.