c) Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, namentlich die Anordnung, wonach die Tierpension mit einer maximalen Belegung von acht Hunden (inkl. der eigenen Hunde) geführt werden darf. Umstritten ist somit alleine die Ziffer 2 der Verfügung vom 6. Mai 2022. Die übrigen Teile der Verfügung vom 6. Mai 2022, namentlich das Verbot für die Benützung der Trainings- und Auslaufplätze für Hunde ab 19.00 Uhr und das Benützungsverbot der Flutlichtanlage, sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.