a) Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist von der angefochtenen Verfügung, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, auszugehen. Die Verfügung der Gemeinde vom 6. Mai 2022 verbietet mit sofortiger Wirkung, die Parzelle Nr. J.________ ab 19.00 Uhr als Trainings- und Auslaufplatz für Hunde zu nutzen und enthält gleichzeitig ein Benützungsverbot für die Flutlichtanlage (Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Ausserdem ordnete die Gemeinde an, dass die Tierpension mit einer maximalen Belegung von acht Hunden geführt werden dürfe (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung).