c) Im Beschwerdeverfahren ist nach der Regelung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG8 Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will. Wie ausgeführt, hat sich der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren als Anzeiger konstituiert. Mit der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 hat er sich zudem rechtzeitig als Gegenpartei am Beschwerdeverfahren beteiligt. Ihm kommt somit im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu. Die materielle Beschwer nach Art. 65 VRPG gilt nur für die beschwerdeführende nicht aber für die beschwerdegegnerische Partei als Prozessvoraussetzung.