b) Zur Diskussion steht hier eine vorsorgliche, baupolizeiliche Massnahme gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG in einem hängigen Baugesuchsverfahren (vgl. Erwägung 4). Es trifft zwar zu, dass die angefochtene Verfügung alleine gegenüber den Beschwerdeführenden als Adressaten Rechte und Pflichten begründet. Jedoch ist aktenkundig, dass der Beschwerdegegner im parallellaufenden Baubewilligungsverfahren mit Gesuch vom 11. November 2021 und mit Eingabe vom 2. März 2022 wiederholt die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen verlangte.6 Damit setzte der Beschwerdegegner bei der Gemeinde ein Baupolizeiverfahren in Gang.