Zudem beantragte sie, dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht stattzugeben. Zudem bat sie die BVD, eine unangemeldete Kontrolle durchzuführen oder eine Anordnung zu erlassen, dass die Einhaltung des Benützungsverbotes kontrolliert werde. Auch bat die Gemeinde die BVD darum, einen Grundsatzentscheid darüber zu fällen, ob das laufende Baubewilligungsverfahren weitergeführt werden dürfe. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 verlangte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen.