10. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Zudem holte es beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Akten betreffend das aufsichtsrechtliche Verfahren (e-Bau Nummer 2021-8186 / 76763) ein und zog die Archivakten zum Entscheid BVD 110/2020/175 bei. In der Stellungnahme vom 30. Juni 2022 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte sie, dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht stattzugeben.