4. Mit Eingabe vom 11. November 2021 gelangte der Beschwerdegegner wiederum mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige und einem Gesuch um Erlass einer baupolizeilichen Verfügung an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.3 Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 forderte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Gemeinde auf, bis 9. März 2022 bzw. 23. März 2022 mitzuteilen, welche Baupolizeimassnahmen sie innert welcher Frist allenfalls anzuordnen gedenke.