2. Gegen diese Auflagen reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein und beantragten deren Aufhebung. Auch der Beschwerdegegner focht den Gesamtentscheid der Gemeinde und die Ausnahmebewilligung des AGR an. Er verlangte die Rückweisung bzw. die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventuell beantragte er die Verweigerung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 28. April 2021 hiess die BVD die Beschwerde des Beschwerdegegners gut.2 Sie hob den Gesamtentscheid der Gemeinde vom 4. September 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 14. August 2020 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück.