1. Die Beschwerdeführenden betreiben auf ihrem Grundstück Nr. J.________ eine Tierpension und einen Hundeausbildungsplatz. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Im Dachgeschoss wurden für die eigenen Hunde und für die Ferien- und Pensionshunde zehn Hundezimmer eingerichtet. Zudem wurde für die Hundeausbildung ein Platz eingezäunt, der eine Fläche von 745 m2 umfasst. Im Mai 2019 gelangte der Beschwerdegegner mit einer baupolizeilichen Anzeige an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.