Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses ist die angeordnete Massnahme für den Beschwerdeführer auch zumutbar. Dass der Vertrauensgrundsatz verletzt worden wäre, ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Insgesamt ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig und damit rechtens. 4. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend steht fest, dass die Gemeinde zu Recht den Beschwerdeführer als Grundeigentümer verpflichtet hat, den rechtmässigen Zustand auf seinem Grundstück wiederherzustellen. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie deshalb abzuweisen.