b) Die Neuerstellung von Wohnmobilstellplätzen bzw. die organisierte Nutzung eines bestehenden Platzes als Stellplatz für Wohnmobile ist unbestrittenermassen baubewilligungspflichtig. 13 Wohnmobilstellplätze sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Sie könnten deshalb nur mit einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 ff. RPG14 bewilligt werden. Mangels Gesuch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist die Nutzung der Parzelle Nr. E.________ als Stellplatz für Wohnmobile daher nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig.