Grundstück des Beschwerdeführers nun dazu einlädt, widerrechtlich genutzt zu werden, entlastet dies den Beschwerdeführer nicht. Es ist zudem unbestritten, dass er sein Grundstück auf einer Plattform als Wohnmobilstellplatz gemeldet und von den Nutzerinnen und Nutzern des Platzes einen Betrag von CHF 10.– verlangt hat. Die Gemeinde hat ihn daher zu Recht als Verfügungsadressat bezeichnet und aufgefordert, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.