c) Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.7 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht untersagt hat, die Parzelle Nr. E.________ als Wohnmobilstellplatz zu nutzen und ob sie ihn zu Recht aufgefordert hat, verschiedene Massnahmen zu treffen, um die unzulässige Nutzung zu stoppen.