Auch unter Zuhilfenahme der Begründung wird nicht klar, inwiefern und weshalb er die angefochtene Wiederherstellungsverfügung beanstandet. Insbesondere macht er nicht geltend, sein Grundstück dürfe als Wohnmobilstellplatz genutzt werden, und er widersetzt sich auch nicht den angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Seine Beschwerde kann allenfalls so verstanden werden, dass er geltend macht, er sei nicht für den rechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück verantwortlich bzw. er sei der falsche Verfügungsadressat. Insgesamt vermag die Eingabe des Beschwerdeführers den herabgesetzten Begründungsanforderungen an Laienbeschwerden deshalb (knapp) zu genügen.