Als Begründung reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll.6 Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag, der nicht ohne weiteres verständlich ist. Auch unter Zuhilfenahme der Begründung wird nicht klar, inwiefern und weshalb er die angefochtene Wiederherstellungsverfügung beanstandet.