h) Zusammenfassend ist die Wiederherstellungsanordnung rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist inzwischen abgelaufen und muss von Amtes wegen neu angesetzt werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Entscheids knapp drei Monate Zeit eingeräumt, um den angeordneten Rückbau vorzunehmen. Diese Frist erachtet die BVD als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat den Rückbau bis 15. November 2022 vorzunehmen. 4. Kosten