Der geforderte Rückbau der strittigen Bauten ist erforderlich und geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind für die Beschwerdeführerin somit sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zumutbar. Eine summarische Prüfung ergibt schliesslich, dass diese Bauten im Wald (und damit ausserhalb der Bauzone) und im Perimeter von Schutzgebieten nicht hätten bewilligt werden können.