Andererseits sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung. Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, im Dreieck-Holzlager würden jedes Jahr Kreuzottern, Vögel etc. nisten und ein Wegräumen dieses Holzlagers widerspreche grundsätzlich dem Umweltschutzgedanken, so ändert dies nichts am erheblichen öffentlichen Interesse an dessen Rückbau.