b) Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, die Kleingebäude würden aus 1989/1991 stammen, die Ansicht vertritt, es sei eine Verwirkungsfrist zu beachten. Dies trifft aber ohnehin nicht zu: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt wie das Bauen ausserhalb der Bauzone betrifft.10 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt eine formell wie auch materiell rechtswidrige Baute ausserhalb der Bauzone selbst nach 30 Jahren nicht.11