nur freistehende Holzstösse («Scheiterbeigen») ohne Überdachung und Fundament können unter gewissen Voraussetzungen als baubewilligungsfrei gelten, wobei auch bei diesen der Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 BewD zu beachten bleibt.9 Dass für diese Bauten schliesslich bis anhin keine Baubewilligung vorliegt, ist ebenfalls unbestritten. Sie erweisen sich damit als formell rechtswidrig.